Mitseglervereinbarung

1. Allgemein

Das Segeln auf der Virtuos II findet auf privater Basis statt, wobei das aktive Segeln im Vordergrund steht. Wirgefuehl, Teamgeist, gemeinsames Erleben. Die Durchfuehrung der Reise kann im Detail von der Crew im Rahmen der vorgegebenen Zeitspanne,des Wetters und der Zustimmung des Skippers individuell gestaltet werden.

2. Törnkosten

Zu beginn des Toerns wird eine Bordkasse eingerichten, aus der saemtliche Kosten der Reise beglichen werden. Hierzu gehoeren Verpflegung, Getraenke, Liegegebuehren, Dieselverbrauch etc. Sollten die Vorauszahlungen nicht ausreichen, wird anteilmaessig nachgezahlt und nicht verbrauchte Betraege entsprechend ausgezahlt. Der Skipper ist traditionsgemaess von der Bordkasse befreit, bei Kosten ausserhalb des Bootes, z.B Restaurantessen, zahlt er jedoch selbst.

3. Schiffsführer

Verantwortlicher Schiffsführer und Eigner ist Hans-Joachim Meyerwestphal, der gerne mit Achim angeredet werden moechte. Der Schiffsführer versichert, daß er die notwendigen Erfahrungen, Kenntnisse und Qualifikationen besitzt, um die Yacht unter Segel und Motor sicher zu führen. Er weist die Mitsegler in die Bedienung der Yacht ein und führt eine gründliche Sicherheitseinweisung durch.

4. Pflichten der Mitsegler

Der Mitsegler versichert mit seiner Buchung, dass er, sowie diejenigen Personen, welche er mit diesem Vertrag mitbucht, 1) gesund sind, 2) an keiner ansteckenden Krankheit leiden 3) den Eigner bei der Buchung ueber Krankheiten informiert, auf die während des Törns Rücksicht genommen werden soll und 5) mindestens 15 Minuten im tiefen Wasser schwimmen können. Sie nehmen an einem sportlichen Unternehmen unter Kostenbeteiligung teil und schließen hiermit keinen Beförderungsvertrag ab. Sie sind Crewmitglied und kein Passagier. Es wird die im Bordleben auf Yachten übliche Mithilfe erwartet. Alle Crewmitglieder sind dazu angehalten, im Rahmen Ihrer Fähigkeiten bzw. Fachkenntnisse bei der Bordroutine und anderen gemeinschaftlichen Aufgaben mitzuhelfen, wie z. B. Backschaft, Wachdienst usw. Jeder Mitsegler beachtet die Anweisungen des Schiffsführers und informiert ihn (beziehungsweise den jeweiligen Wachführer) in unklaren Situationen. Jeder Mitsegler achtet selbst auf seine persönliche Sicherheit und trägt bei Bedarf Rettungsweste und Lifebelt. Der mitsegler bringt Bettzeug ( Bettlaken , Kissen und Bettbezug) sowie Handtuecher selber mit. Im Boot darf nicht geraucht werden, an Deck unter Ruecksichtsnahme auf die anderen Mitsegler ist es erlaubt. Im Sinne einer verantwortlichen Schiffsfuehrung ist des Trinken von Alkohol auf See, waehrend der Fahrt, untersagt, wobei zum Abendessen gegen ein Glas Wein oder eine Flasche Bier nichts einzuwenden ist. Der jeweilige Wachgaenger sollte nuechtern sein.

5. Haftung

Jeder Mitsegler fährt auf eigene Gefahr mit und verzichtet auf alle Ersatzansprüche für Personen- und Sachschäden gegen den Schiffsführer, die anderen Mitsegler und den Eigner, sofern dieser Mitsegler ist. Der Haftungsausschluß gilt nicht, soweit Schäden von einer Haftpflichtversicherung getragen werden oder vorsätzlich verursacht wurden. Bei Flugreisen zum Zielhafen und zurück empfiehlt sich für den Mitsegler eine Reiserücktrittsversicherung für den Flugpreis abzuschließen, da vom Schiffsführer keine Entschädigungen geleistet werden, wenn aus wichtigem Grund (Krankheit, Untergang des Schiffs, Katastrophen, o.ä.) die Reiseplanung geändert wird oder nicht fortgesetzt werden kann. Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden zurück erstattet. Das Schiff ist mit einer Haftpflichtversicherung und einer Vollkaskoversicherung versichert. Der Selbstbehalt beträgt 2500 € und ist vom Eigner im Falle eines Kasko-Schadens zu tragen. Verschleißschäden oder Defekte bei normaler Benutzung sind vom Eigner des Schiffes zu tragen. Werden Schäden von Mitsegler grob fahrlässig verursacht, hat in diesem Fall der Verursacher den gesamten Schaden zu tragen, sofern dies nicht von einer Versicherung erstattet wird. Insbesondere Schäden oder Verlust des Beiboots (Dinghi) und Außenborders sind meist durch Unnachtsamkeit verursacht und sind immer vom Dinghiführer oder der gesamten Dinghicrew zu tragen.

6. Gültigkeit der Vereinbarung

Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der anderen Teile dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigen. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, daß die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle des unwirksamen oder undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Lücke soll diese Vereinbarung so ausgelegt werden, daß sie dem beabsichtigten Zweck möglichst nahekommt. Streitigkeiten beurteilen sich nach deutschem Recht.

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